AGB

für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen einschließlich der entgeltlichen Überlassung von Veranstaltungsräumen des
Nothaft Gewölbes, Inh. Helmut Nothaft,
Hauptstr. 6, 94491 Hengersberg (nachfolgend „Nothaft Gewölbe“)
sowie
der/den Kundin/-en bzw. den Kundinnen/-en (nachfolgend „Kunde“).

1.      GELTUNGSBEREICH

1.1.      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Nothaft Gewölbes zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Nothaft Gewölbes.

1.2.     Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nothaft Gewölbes in Textform, wobei das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.

1.3.     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2.     VERTRAGSABSCHLUSS

2.1.     Vertragspartner sind das Nothaft Gewölbe und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Nothaft Gewölbe zustande. Dem Nothaft Gewölbe steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

3.     HAFTUNG

3.1.     Haftung des Kunden: Der Kunde haftet gegenüber dem Nothaft Gewölbes für Schäden an Gebäuden, dem Inventar, Außenanlagen und sonstigen Gegenständen des Nothaft Gewölbes nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Mitarbeiter und Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.

3.2.    Das Nothaft Gewölbe haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Nothaft Gewölbes beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Nothaft Gewölbes beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Nothaft Gewölbes steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Nothaft Gewölbes auftreten, wird das Nothaft Gewölbe bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

3.3.    Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Nothaft Gewölbe rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

Hinsichtlich der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.     LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

4.1.     Bei einem Besuch im Restaurant gelten die in der Speisekarte abgedruckten Preise. Individuelle Preisabsprachen im Rahmen der Planung einer Veranstaltung sind vorrangig.

4.2.    Die ausgewiesenen Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.

4.3.    Insbesondere bei Hochzeiten und Veranstaltungen mit frühzeitiger Buchung gilt:

Hat sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens zehn Prozent verändert, so kann jede Partei eine Anpassung der Preise verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung der Preise wird mit dem Änderungsverlangen wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung ist diese Regelung entsprechend anwendbar.

4.4.    Das Änderungsverlangen ist dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung vom Nothaft Gewölbe in Textform mitzuteilen.

4.5.    Das Nothaft Gewölbe ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.6.    Die Rechnungstellung für Speisen und Getränke erfolgt nach der Anzahl der gemeldeten Personen, fünf Tage vor der Veranstaltung. Zu zahlen ist diese Personenzahl. Erscheinen mehr Personen, ist die Anzahl der tatsächlich erschienen Personen maßgeblich. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, eine geringere Summe zu beweisen.

4.7.    Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar.

5.     STORNIERUNG

5.1.     Eine Stornierung muss jedenfalls in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.

5.2.    Im Falle der Stornierung einer Veranstaltung wird der Endpreis der vereinbarten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen berechnet.

5.3.    Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,

5.3.1.    bei einer Stornierung bis zwölf Monate vor der Veranstaltung einen Pauschalbetrag von 500,00 EUR (zur Abgeltung des Aufwandes für Planung & Büro, Besichtigung etc.) zu zahlen,

5.3.2.   bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten bis einen Monat vor der Veranstaltung 25 % des Endpreises (bei Hochzeiten: Mindestgästezahl Samstag: 100 Ganztagesgäste ab 12 Jahre; an allen anderen Tagen: 50 Ganztagesgäste ab 12 Jahre) zu zahlen,

5.3.3.   bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als einem Monat bis vier Tage vor der Veranstaltung 50 % des Endpreises (bei Hochzeiten: Mindestgästezahl Samstag: 100 Ganztages-gäste ab 12 Jahre; an allen anderen Tagen: 50 Ganztagesgäste ab 12 Jahre) zu zahlen,

5.3.4.   bei einer Stornierung von weniger als vier Tagen vor der Veranstaltung 80 % des Endpreises (Bei Hochzeiten: Mindestgästezahl Samstag: 100 Ganztagesgäste ab 12 Jahre; an allen anderen Tagen: 50 Ganztagesgäste ab 12 Jahre) zu zahlen.

5.4.    Die Abrechnung der Stornierungskosten erfolgt unter Anrechnung einer Vorauszahlung gemäß Ziffer 4.5 dieser AGB und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.5.    Bei einem Ableben des Kunden oder einer verwandten Person des Kunden bis zum ersten Verwandtschaftsgrad entfällt die Stornierungsgebühr.

5.6.    Dem Kunden bleibt es unbenommen, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

6.     RÜCKTRITT DES NOTHAFT GEWÖLBES

6.1.     Das Nothaft Gewölbe ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere

6.1.1.    im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, Pandemie o.ä.) oder sonstiger vom Nothaft Gewölbe nicht zu vertretender Hinderungsgründe, z. B. plötzlich auftretende Schäden am Inventar des Nothaft Gewölbes und andere beeinträchtigende Umstände, insbesondere solcher außerhalb des Einflusses des Nothaft Gewölbes,

6.1.2.    wenn der Kunde bei Buchung der Veranstaltung falsche oder irreführende Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (wie etwa die Identität des Kunden oder seine Zahlungsfähigkeit),

6.1.3.    wenn das Nothaft Gewölbe begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung oder Person des Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Nothaft Gewölbes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich des Nothaft Gewölbes zuzurechnen ist,

6.1.4.   wenn ein Verstoß gegen das Unter- und Weitervermietungsverbot vorliegt,

6.1.5.    wenn der Zweck der Veranstaltung gesetzeswidrig ist,

6.1.6.    wenn der Kunde mit der Zahlung der Vorauszahlung gem. Ziffer 4.5 mehr als 10 Tage in Zahlungsrückstand gerät,

vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass dem Veranstalter ein Anspruch, z. B. auf Schadensersatz zusteht.

7.     ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

7.1.     Der Beginn und das Ende der Veranstaltung, insbesondere der Beginn und das Ende des Getränke- oder Speiseservices werden vertraglich festgelegt und müssen eingehalten werden. Der vereinbarte Pauschalpreis bei Hochzeitsfeiern pro Person gilt ab 14:00 bis 01:00 Uhr, davor/danach wird nach der aktuellen Preisliste abgerechnet.

7.2.     Die Veranstaltung wird für die vereinbarte Teilnehmerzahl ausgerichtet. Zusätzliche Gäste werden nachberechnet.

7.3.    Änderungen der gemeldeten Personenzahl müssen schriftlich bis zum Montag vor dem Veranstaltungstag, mindestens aber vier Tage vor dem Veranstaltungstag, gemeldet werden.

7.4.    Wird die Anzahl der gemeldeten Personen nach dieser Frist verringert, so ist dennoch der Preis nach der zuvor vereinbarten Personenzahl zu zahlen.

8.     MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

8.1.     Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen, Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem Nothaft Gewölbe. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (außer für Kuchen/Torten bei Hochzeitsveranstaltungen).

8.2.    Mitgebrachte Speisen und Getränke werden durch unsere Mitarbeiter nicht geprüft, können aber bei hygienischen Bedenken abgelehnt werden. Die Lagerung und Vorbereitung von mitgebrachten Speisen oder Getränken im Betrieb erfolgt nach den gesetzlichen Regeln der Lebensmittelhygiene. In keinem Fall wird bei mitgebrachten Speisen und Getränken eine Haftung für gesundheitliche Schäden übernommen.

8.3.    Eine Kennzeichnung allergener Zutaten durch das Nothaft Gewölbe ist bei mitgebrachten Speisen und Getränken nicht möglich. Privatpersonen unterliegen grundsätzlich nicht der Pflicht zur Allergenkennzeichnung. Ungeachtet dessen wird dem Hersteller der Speisen und Getränken empfohlen, über möglicherweise enthaltene Allergene zu informieren.

8.4.    Für die Unversehrtheit und Vollständigkeit von Geschirr und Gefäßen, in denen die Speisen und Getränke angeliefert werden, übernimmt das Nothaft Gewölbe keine Haftung.

8.5.    Auf Grundlage der Lebensmittelhygiene-Verordnung können Torten und Kuchen nur entgegengenommen und gekühlt werden, wenn diese sich in verschlossenen Behältnissen befinden.

8.6.    Hochzeitstorten werden erst am Tag der Veranstaltung angenommen. Erfolgt die Lieferung frühzeitig, so dass die Torte gekühlt und vom Nothaft Gewölbe Personal bewegt werden muss, übernimmt für etwaige Beschädigungen das Nothaft Gewölbe keinerlei Haftung. Dem Kunden bleibt es überlassen, die Hochzeitstorte selbst bei Veranstaltungsbeginn aufzustellen oder jemanden dafür zu beauftragen.

9.     TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, ANSCHLÜSSE UND SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

9.1.     Soweit das Nothaft Gewölbe für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen, Anschlüsse und/oder sonstige Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.

9.2.    Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Nothaft Gewölbe von allen Ansprüchen Dritter aus deren Überlassung frei.

9.3.    Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Nothaft Gewölbes bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Nothaft Gewölbes gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Nothaft Gewölbe diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Nothaft Gewölbe pauschal erfassen und berechnen.

9.4.    Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

9.5.    Der Kunde hat die im Rahmen urheberrechtlich relevanter Vorgänge (z.B. Musikdarbietung, Filmvorführung, Streamingdienste) erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

9.6.    Störungen an vom Nothaft Gewölbe zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Nothaft Gewölbe diese Störungen nicht zu vertreten hat.

10.    VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN, DEKORATIONSARTIKEL

10.1.    Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Nothaft Gewölbe. Das Nothaft Gewölbe übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Nothaft Gewölbes. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

10.2.   Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Kunden eingebrachte Gegenstände und deren Verwendung haben brandschutztechnischen Anforderungen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Das Nothaft Gewölbe ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Nothaft Gewölbe berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Nothaft Gewölbe abzustimmen.

10.3.   Bei Verschmutzungen der Tischwäsche durch Deko-Artikel (z. B. Kerzenwachs) und Floristik übernimmt der Kunde die zusätzlich anfallenden Kosten.

10.4.   Die Deko-Artikel sind bei der Abschlussbesprechung schon fertig vorbereitet mitzubringen, damit diese am Veranstaltungstag nur noch in den Tischen platziert werden müssen

10.5.   Für die Reinigung nach der Verwendung von Glitter-Kanonen und Streuartikeln werden 50 € berechnet, da die Reinigung des vorhandenen Natursteinbodens mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Von einem Abfeuern solcher Glitter-Kanonen soll abgesehen werden.

10.6.   Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände können auf Wunsch des Kunden nach Ende der Veranstaltung vom Servicepersonal des Nothaft Gewölbes zusammengeräumt werden. Für dabei beschädigte oder zerstörte Gegenstände übernimmt das Nothaft Gewölbe keine Haftung.

10.7.   Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände sind am Tag nach der Veranstaltung bis 12.00 Uhr abzuholen. Unterlässt der Kunde dies, ist das Nothaft Gewölbe berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Für die Entsorgung nicht mitgenommener Gegenstände und Dekoration ist das Nothaft Gewölbe berechtigt, dem Kunden dies in Rechnung zu stellen.

11.     RECHTE DES NOTHAFT GEWÖLBES BEI VERANSTALTUNGEN

11.1.    Das Nothaft Gewölbe ist einseitig dazu berechtigt, die Zusammensetzung von Menüs und/oder einzelnen Zutaten von Gerichten anzupassen oder zu ändern, insbesondere, wenn etwaige Lebensmittel oder Zutaten nicht verfügbar sind oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand bzw. Kosten zu besorgen sind. Dabei soll ein möglichst gleichwertiger Ersatz angeboten und beschafft werden.

11.2.   Sonderabsprachen, die zuvor schriftlich bestätigt wurden und den Rahmen dieser AGB überschreiten, können seitens des Nothaft Gewölbes jederzeit geändert werden (z.B. Dekoration am Tag vor der Veranstaltung kann nicht erfolgen, da eine kurzfristige Veranstaltung angenommen wurde).

12.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1.    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.

12.2.   Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

12.3.   Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch das Nothaft Gewölbe müssen dem Kunden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anwendung der neuen Fassung der Geschäftsbedingungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe, so gelten die Geschäftsbedingungen in der neuen Version als akzeptiert.

12.4.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.5.   Soweit der Kunde beim Vertragsabschluss im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit handelt, gilt Deggendorf als ausschließlicher Gerichtsstand. Es findet deutsches Recht Anwendung.

Jetzt anmelden
für den Newsletter

Nothaftgewölbe Hengersberg
Hauptstraße 6
94491 Hengersberg / Schwarzach
Telefon: 09901-900019
info@nothaft-gewoelbe.de
Anfahrt + Parken

Unsere Öffnungszeiten
März & April

Mi 17.00 – 23.30 Uhr
Do 17.00 – 23.30 Uhr
Fr 17.00 – 23.30 Uhr
Sa 17.00 – 23.30 Uhr